UN-Konvention
UN-Behindertenrechtskonvention
Was ist die UN-Behindertenrechtskonvention?
Die UN-Konvention ist ein internationaler Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist in Österreich seit 26. Oktober 2008 in Kraft. Sowohl die Gesetzgebung als auch die Verwaltung und die Rechtsprechung müssen die Konvention beachten. Da Österreich auch das Fakultativprotokoll zur Konvention ratifiziert hat, besteht für behinderte Menschen auch eine Individualbeschwerde-Möglichkeit an den UN-Ausschuss für die Rechte der Menschen mit Behinderungen in Genf.
Österreich verpflichtet sich damit völkerrechtlich, die in der UN-Konvention festgelegten Standards durch österreichische Gesetze umzusetzen und zu gewährleisten.
Hinsichtlich der innerstaatlichen Durchführung und Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention sind von Österreich nach Artikel 33 in dreifacher Hinsicht Vorkehrungen zu treffen:
- Einrichtung einer oder mehrerer staatlicher Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Konvention
- Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll
- Schaffung eines unabhängigen Mechanismus zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung der Konvention
Die Anlaufstelle des Bundes ist das Sozialministerium. Die Länder haben - in Entsprechung des Artikel 33 UN-Behindertenrechtskonvention und der österreichischen Bundesverfassung - jeweils eigene Anlaufstellen für ihren Zuständigkeitsbereich einzurichten.
Den österreichischen Koordinierungsmechanismus stellt das Sozialministerium unter Einbeziehung des Bundesbehindertenbeirats sicher und achtet dabei insbesondere auf die geforderte Einbeziehung der Zivilgesellschaft.
Seit Dezember 2008 existiert ein Überwachungsmechanismus gemäß Artikel 33 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention im Bereich des Bundes (Monitoringausschuss nach § 13 BBG). Die Länder haben für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls Monitoringstellen eingerichtet.
Österreich hat den UN den ersten Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Oktober 2010 übermittelt und darin Bilanz über die ersten zwei Jahre seit dem Inkrafttreten der Konvention in Österreich gezogen.
Im Zuge der Durchführung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (engl. abgekürzt OPCAT) ist die Volksanwaltschaft mit ihren Kommissionen seit Juli 2012 auch mit der Aufgabe betraut, Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch an Menschen mit Behinderungen im Sinne des Artikel 16 Abs. 3 der Konvention zu verhindern. Zu diesem Zweck werden von ihr alle Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam überwacht (Gewaltpräventionsmechanismus). Als Beratungsorgan wurde von der Volksanwaltschaft ein Menschenrechtsbeirat eingerichtet.
Text entnommen von der Internetseite des Sozialministeriums:
http://www.sozialministerium.at (31. Juli 2014)